§ 1 Maßgebliche Bedingungen
(1)Unsere Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr
mit dem Besteller, bei laufenden Geschäftsbeziehungen somit auch,
wenn sie bei künftigen Geschäftsbeziehungen nicht nochmals ausdrücklich
erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Besteller auf eigene Geschäftsbedingungen
verweist. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern
wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) DM-Systeme ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen
Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß :
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt
für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Insbesondere
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird.
2. Bei Termingeschäften ersetzen wir fehlende oder unvollständige
Angaben des Bestellers durch dem Umstand entsprechende Standardeinstellungen
und führen den Auftrag mit diesen Angaben durch. Für hierauf
beruhende Abweichungen von den Vorstellungen des Bestellers übernehmen
wir nur Gewährleistung, sofern diese nach dem jeweiligen Stand der
Technik erkennbar falsch und demzufolge nicht mängelfrei sind.
3. Bei Angeboten, welche einschließlich Montage angeboten werden,
sind im Preis nicht enthalten: Elektrische Zuleitungen, Gerüstbau-,
Maurer-, Maler-, Fundament-, Abdichtarbeiten. Notwendige Hebewerkzeuge,
Hubwagen, Kräne, etc. sind vom Auftraggeber zu stellen.
4. Kostenvoranschläge werden von uns ohne Gewähr gegeben und
sind unverbindlich. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die
Firma DM-Systeme an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage
ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung
der Firma DM-Systeme genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet
5. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung
durch Behörden oder Dritte.
Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch
den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die
Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der
Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant
die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen.
Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, daß ein Schaden
des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer
ist.
6. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen
gelten als Auftragserweiterung.
§ 3 Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrecht
1. Der Besteller versichert bezüglich aller uns übergebenen
Werke - insbesondere zum Zweck der Fertigung von Reproduktionen und Umgestaltungen
- daß ihm an diesen das Urheber- bzw. das entsprechende Nutzungsrecht
zusteht. Er stellt uns ausdrücklich von jeglicher Haftung aus der
Verletzung eines etwaigen Urheberrechts oder sonstigen Schutzrechts im
Rahmen der Auftragsausübung frei, sofern die Rechtsverletzung nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht.
2. An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Bildvorlagen und
anderen Unterlagen, insbesondere an elektronischen Aufzeichnungen und
Datenträgern behalten wir uns die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte
vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden.
Für Muster, Skizzen und Entwürfe, die vom Besteller ausdrücklich
verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der
Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts
auf den Besteller über.
§ 4 Preise
1. Sofern sich aus den Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung;
diese wird gesondert in Rechnung gestellt Die gesetzliche Mehrwertsteuer
ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
2. Unsere Preise sind freibleibend. Maßgeblich ist der am Tag der
Lieferung gültige Preis. Ist der Besteller nicht Kaufmann, juristische
Person des öffentliche Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen,
gehen Preiserhöhungen nur dann zu seinen Lasten, wenn zwischen Vertragsschluß
und Lieferung mehr als vier Monate liegen.
3. Kommt der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe
von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
mindestens aber in Höhe
von 6 °/o zu verlangen. Sind wir in der Lage, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller
ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Trotz anderslautender
Bestimmung des Bestellers sind wir berechtigt, Zahlungen des Bestellers
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Besteller
wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. 4. Aufrechnungsrechte
stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht
durch den Besteller kann nur ausgeübt werden, soweit ein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Führen falsche Angaben bei der Auftragserteilung durch erforderliche
Rückfragen beim Besteller oder durch sonstige darauf beruhende Verzögerungen
zur Überschreitung des Liefertermins, so kann der Besteller hieraus
keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung
bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Sofern die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der
Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen
Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung
auf 50 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
5. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt
§ 8 Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist die Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht auf
den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben wurde oder zum Zweck der Versendung unser Unternehmen
verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert,
geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen
Untergangs der Ware geht auf den Besteller ab dem Zeitpunkt über,
in dem der Besteller sich in Annahmeverzug befindet.
2. Auf Wunsch des Bestellers werden die Lieferungen auf seinen Namen und
seine Rechnung versichert.
§ 9 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Gefahrübergang.
Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche
auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
2. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß
dieser die Lieferungen unverzüglich nach Erhalt untersucht und ggf.
vorhandene Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich
mitteilt. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem
sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung
bereit zu halten. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
nicht sofort entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach
ihrer Entdeckung unter gleichzeitiger Unterbrechung einer Be- oder Verarbeitung
schriftlich anzuzeigen.
3. Werden Anweisungen zur Behandlung der Produkte nicht befolgt, Änderungen
an unseren Produkten vorgenommen oder Gebrauchsmaterial verwendet, das
nicht der Originalspezifikation entspricht, so entfällt jede Gewährleistung,
wenn der Besteller eine entsprechende substantierte Behauptung, daß
erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht
darlegt.
4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt,
sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung
berechtigt. Sind wir nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir
diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus
aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger
Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller
nach seiner Auswahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
zu verlangen.
5. Soweit sich aus der nachstehenden Ziffer 6 nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen
- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften
wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Bestellers.
6. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann
nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen
kann. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen,
ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
7. Für produktionstechnisch bedingte Farbabweichungen und Abweichungen
der an uns übermittelten digitalen Daten übernehmen wir keine
Haftung. Die uns zur Aufbereitung gegebenen Unterlagen und Beschreibungen
des Bestellers, insbesondere zum Druck in Auftrag gegebenen digitalen
Daten, sind verbindlich. Weichen nach den - insbesondere digitalen - Vorgaben
des Bestellers gefertigte Druckergebnisse von den Vorstellungen des Bestellers
ab, sind wir nicht zum Schadensersatz verpflichtet, außer es wurde
zuvor auf Kosten des Bestellers ein verbindlicher Andruck gefertigt und
dieser vom Besteller gegengezeichnet.
8. Für etwaige mittelbare oder unmittelbare Beschädigungen oder
Wertminderungen an Fahrzeugen sowie für Schäden und Folgeschäden,
die durch das Aufbringen von Werbefolien selbst oder im Zusammenhang mit
dem Auftrag oder den Zusatzvereinbarungen entstanden sind, übernimmt
DM-Systeme keine Haftung, es sei denn, sie beruhen auf grob fahrlässigem
oder vorsätzlichen Verhalten ihrerseits. Insbesondere wird mangels
Einflußmöglichkeit keine Haftung für das Handeln Dritter
übernommen.
§ 10. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist je 50% des Preises bei Auftragserteilung
und bei
Montage- bzw.Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme.
(2) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten
sind
ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenforderung unbestritten
oder rechtskräftig ist.
(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, ferner sind sämtliche
Mahn- u.
Inkassokosten zu ersetzen.
(4) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur
dann berechtigt,
Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen
.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die
den Lieferanten nach
dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründere
Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige
Fälligkeit aller
Forderungen des Lieferanten, einschließlich laufender Wechselverpflichtungen
zur Folge.
Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Ersatz des ihm
hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller
leistet
Vorauszahlung.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten seitens des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe der Summe des mit uns vereinbarten Fakturaendbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung'ermächtigt;
unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt' hiervon unberührt
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag
auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt hat
oder Zahlungseinstellung vorliegt
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers
an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort Wird die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Ware.
5. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
§ 12 Nichtabnahme, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
1. Nimmt der Besteller die Ware nicht fristgerecht ab, so können
wir dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der
Erklärung, daß wir nach Ablauf dieser Frist eine Vertragserfüllung
ablehnen. Nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die
Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch
innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
Wird der Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, so beträgt
dieser in jedem Fall 25 °/o der Abschlußsumme. Dieser Schadensersatz
ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn wir einen höheren
oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweisen können/kann.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, istaus-schließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten
unser Hauptgeschäftssitz in Schwabach.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Vereinbarung
nicht berührt